Rechtliches

Nutzungsbedingungen
Korrektur-Engine

Fassung 2026-07-25 · gültig ab 25. Juli 2026

Diese Bedingungen gelten für die Nutzung der Provehor Korrektur-Engine über die Weboberfläche unter provehor.com/portal. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmen, Bildungsanbieter und Prüfungsstellen, nicht an Verbraucher. Der Preis wird nicht hier, sondern in der Vereinbarung mit dem einzelnen Kunden geregelt.

§ 1 Geltung und Vertragsschluss

(1) Diese Bedingungen gelten zwischen der Provehor UG (haftungsbeschränkt), Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin (nachfolgend „Provehor") und dem Kunden für alle Leistungen der Korrektur-Engine.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde diese Bedingungen und die Anlage 1 bei der Einrichtung seines Zugangs annimmt. Die angenommene Fassung und der Zeitpunkt der Annahme werden protokolliert; der Kunde kann sie jederzeit über die Weboberfläche einsehen.

(3) Ergänzend gilt eine mit dem Kunden getroffene Einzelvereinbarung, insbesondere über Vergütung, Beginn und Umfang der Leistung. Weicht sie von diesen Bedingungen ab, geht sie vor.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit Provehor ihnen in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Gegenstand der Leistung

(1) Provehor stellt eine KI-gestützte Engine bereit, die zu schriftlichen Bearbeitungen des Kunden einen Korrekturvorschlag erzeugt: Randbemerkungen am Text, ein zusammenfassendes Votum, eine Aufstellung der vergebenen Punkte und einen Notenvorschlag.

(2) Grundlage der Bewertung ist ein Maßstab je Klausur (Sachverhalt, Musterlösung, Punkteraster), den der Kunde einstellt oder aus seiner Musterlösung ableiten lässt und der erst nach seiner Freigabe verwendet wird.

(3) Auf Wunsch überträgt Provehor handschriftliche Vorlagen maschinell in Text. Die Übertragung erfolgt wörtlich; unleserliche Stellen werden gekennzeichnet und nicht erraten. Die Übertragung geht erst nach Freigabe durch den Kunden in die Korrektur ein. Eine bestimmte Erkennungsgenauigkeit wird nicht zugesichert.

(4) Die Engine trifft keine Entscheidung über Prüfungsleistungen. Der Notenvorschlag ist ein Vorschlag. Die Bewertung, ihre Bekanntgabe und jede daran anknüpfende Entscheidung bleiben Sache des Kunden.

§ 3 Zugänge

(1) Zugänge werden auf benannte Personen des Kunden eingerichtet. Sie sind nicht übertragbar; ein Zugang darf nicht von mehreren Personen genutzt werden.

(2) Der Kunde bewahrt Zugangsdaten sorgfältig auf und teilt Provehor unverzüglich mit, wenn ein Zugang nicht mehr benötigt wird oder Anlass zu der Annahme besteht, dass Unbefugte ihn nutzen könnten.

(3) Inhalte einer Einreichung sind nur für denjenigen Zugang einsehbar, der sie eingereicht hat. Der Zählerstand für die Abrechnung ist für alle Zugänge des Kunden einsehbar; er enthält keine Inhalte.

§ 4 Mitwirkung und Verantwortlichkeit des Kunden

(1) Der Kunde stellt die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen bereit und gibt den Maßstab frei, bevor daran gemessen wird.

(2) Der Kunde reicht Bearbeitungen möglichst ohne Klarnamen ein und verwendet stattdessen eine eigene Kennziffer. Für die Korrektur ist der Name ohne Bedeutung.

(3) Der Kunde übermittelt keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung der Unterlagen berechtigt ist und die betroffenen Personen, insbesondere seine Prüfungsteilnehmer, über den Einsatz einer KI-gestützten Korrektur informiert sind.

(5) Der Kunde ist Veranstalter seines Bildungs-, Prüfungs- oder Korrekturangebots. Provehor stellt ihm dafür ein Arbeitsmittel bereit und tritt nicht in Rechtsbeziehungen zu seinen Prüfungsteilnehmern.

(6) Der Kunde verantwortet die für sein Angebot erforderlichen behördlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Anzeigen und hält sie während der Vertragslaufzeit aufrecht. Dazu gehören insbesondere die Zulassung eines Fernlehrgangs nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) und die Anzeige von Änderungen eines bereits zugelassenen Lehrgangs gegenüber der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht.

(7) Provehor weist darauf hin, dass eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen bei überwiegender räumlicher Trennung und individueller Überwachung des Lernerfolgs, etwa durch eine benotete Einzelkorrektur, nach dem FernUSG zulassungspflichtig sein kann und dass ein ohne die erforderliche Zulassung geschlossener Fernunterrichtsvertrag nichtig ist (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Ob das auf das Angebot des Kunden zutrifft, prüft Provehor nicht. Provehor erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und sichert nicht zu, dass die Nutzung der Engine keine Zulassungspflicht auslöst. Der Kunde klärt diese Frage eigenverantwortlich, erforderlichenfalls mit rechtlicher Beratung oder durch Auskunft der zuständigen Stelle.

(8) Auf Anfrage stellt Provehor dem Kunden eine Beschreibung der Korrekturleistung und ihres Ablaufs in Textform bereit, die er für eigene Zulassungs- oder Aufsichtsunterlagen verwenden kann. Für deren Inhalt, Vollständigkeit und Verwendung gegenüber Behörden bleibt der Kunde verantwortlich.

§ 5 Menschliche Prüfung

(1) Der Kunde prüft jeden Korrekturvorschlag, bevor er ihn verwendet oder weitergibt, und trifft die Bewertung selbst.

(2) Die Freigabe in der Weboberfläche ist Teil der Leistung und wird protokolliert: welcher Zugang wann freigegeben und ob er den Notenvorschlag verändert hat.

(3) Eine ausschließlich automatisierte Bewertung ohne Prüfung durch eine Person des Kunden ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und vom Kunden nicht vorgesehen.

§ 6 Vergütung, Zählung und Abrechnung

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Preis, der dem Kunden bei der Einrichtung seines Zugangs angezeigt und von ihm dort bestätigt wurde. Der bestätigte Preis und der Zeitpunkt der Bestätigung werden protokolliert und sind über den Zugang einsehbar. Eine hiervon abweichende Einzelvereinbarung in Textform geht vor.

(2) Als eine Korrektur gilt jeder erfolgreich abgeschlossene Korrekturvorgang, der einen Korrekturvorschlag nach § 2 Abs. 1 liefert. Nicht berechnet werden:

Ein erneuter Korrekturlauf derselben Bearbeitung ist im Übrigen eine weitere Korrektur.

(3) Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich auf Grundlage der in der Weboberfläche geführten Zählung. Der Kunde kann den Zählerstand jederzeit einsehen; die Weboberfläche weist ihn zusätzlich als Einzelnachweis je Einreichung aus und stellt ihn als Datei zum Herunterladen bereit.

(4) Einwendungen gegen eine Abrechnung sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben.

§ 7 Verfügbarkeit und Bearbeitungszeit

(1) Provehor bemüht sich um eine durchgehende Verfügbarkeit der Weboberfläche, schuldet sie aber nicht. Wartungsarbeiten, Störungen beim Hosting-Anbieter und Störungen bei den eingesetzten Modellanbietern können die Nutzung vorübergehend einschränken.

(2) Eine bestimmte Bearbeitungszeit je Korrektur wird nicht zugesichert, soweit sie nicht in der Einzelvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Fertige Korrekturen stehen sieben Tage zum Abruf bereit. Der Kunde lädt sie innerhalb dieser Frist herunter.

§ 8 Keine Nutzung zu Trainingszwecken; Rechte

(1) Provehor verwendet die vom Kunden übermittelten Unterlagen, insbesondere Sachverhalte, Musterlösungen und Bearbeitungen, nicht zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Bewertung von Sprachmodellen. Provehor stellt dies auch im Verhältnis zu den in Anlage 1 genannten Unterauftragsverarbeitern sicher.

(2) Der Kunde verwendet die Ausgaben der Engine nicht zum Training, zur Feinabstimmung, zur Destillation oder zum Aufbau von Trainings- oder Bewertungsdatensätzen für eigene oder fremde Systeme.

(3) An den erzeugten Korrekturvorschlägen stehen dem Kunden die zur eigenen geschäftlichen Verwendung erforderlichen Rechte uneingeschränkt zu, insbesondere zur Weitergabe an seine Prüfungsteilnehmer nach Prüfung und Freigabe gemäß § 5.

(4) Die Engine, die ihr zugrunde liegenden Regelwerke, Bewertungslogiken, Schnittstellen und die Weboberfläche verbleiben bei Provehor. Der Kunde erhält daran keine Rechte, wird sie nicht zurückentwickeln und nicht über den vertraglich vorgesehenen Zweck hinaus automatisiert auslesen.

(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 gelten über das Vertragsende hinaus fort.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag bekannt werden, die einer Partei bereits bekannt waren oder die aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

(3) Eine Nennung der jeweils anderen Partei als Referenz bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.

§ 10 Haftung

(1) Provehor haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Provehor nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf die Vergütung begrenzt, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlt hat.

(4) Provehor haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit eines Korrekturvorschlags und nicht für Folgen einer Bewertung, die der Kunde auf dessen Grundlage vornimmt. Der Korrekturvorschlag ist ein Arbeitsmittel; die Bewertung trifft der Kunde nach eigener Prüfung (§ 5). Sprachmodelle können Sachverhalte unzutreffend wiedergeben und bei wiederholter Bearbeitung derselben Vorlage abweichende Ergebnisse liefern.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Provehor.

(6) Der Kunde stellt Provehor von Ansprüchen Dritter, insbesondere seiner Prüfungsteilnehmer, sowie von Bußgeldern und den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung frei, soweit diese darauf beruhen, dass der Kunde seine Pflichten aus § 4 Abs. 4 bis 6 nicht erfüllt hat. Provehor unterrichtet den Kunden unverzüglich über eine Inanspruchnahme, überlässt ihm die Verteidigung, soweit rechtlich möglich, und schließt ohne seine Zustimmung in Textform keinen Vergleich.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, soweit die Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt.

(2) Beide Parteien können ihn mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Nach Wirksamwerden der Kündigung werden die Zugänge geschlossen. Bereits erbrachte Korrekturen werden abgerechnet.

§ 12 Datenschutz

(1) Soweit Provehor bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere solche der Prüfungsteilnehmer des Kunden, handelt Provehor als Auftragsverarbeiterin und der Kunde als Verantwortlicher.

(2) Die Parteien schließen hierzu den Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der dieser Fassung als Anlage 1 beigefügt ist und mit diesen Bedingungen angenommen wird. Er wird in elektronischer Form geschlossen (Art. 28 Abs. 9 Satz 2 DSGVO).

(3) Für die Verarbeitung beim Besuch der Website gilt ergänzend die Datenschutzerklärung.

§ 13 Änderungen dieser Bedingungen

(1) Provehor kann diese Bedingungen ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder an eine Weiterentwicklung der Leistung erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Wesentliche Pflichten des Vertrages bleiben unberührt; eine Änderung der Vergütung erfolgt nicht auf diesem Weg.

(2) Provehor teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs hin. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen.

(3) Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bis dahin gilt die bisherige Fassung.

(4) Jede Fassung bleibt unter ihrer Bezeichnung abrufbar; die vom Kunden angenommene Fassung ist über seinen Zugang einsehbar.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Berlin.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam.


Anlage 1
Auftragsverarbeitungsvertrag

nach Art. 28 DSGVO · Bestandteil der Fassung 2026-07-22

Der Kunde (nachfolgend „Verantwortliche") und die Provehor UG (haftungsbeschränkt), Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin (nachfolgend „Auftragsverarbeiterin") schließen diesen Vertrag als Anlage 1 zu den vorstehenden Nutzungsbedingungen. Er wird mit deren Annahme in elektronischer Form geschlossen (Art. 28 Abs. 9 Satz 2 DSGVO).

§ 1 Gegenstand, Art, Zweck und Dauer

Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten sowie die Kategorien betroffener Personen ergeben sich aus Anhang A. Die Dauer entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages. Die Speicherung findet innerhalb der Europäischen Union statt. Zur Erzeugung der Korrektur werden Inhalte an die in Anhang C genannten Anbieter übermittelt; es gelten die Garantien aus § 5 Abs. 3.

§ 2 Weisungsbindung

(1) Die Auftragsverarbeiterin verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung der Verantwortlichen und nur zu den in Anhang A genannten Zwecken, nicht für eigene Zwecke. Eine Nutzung zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Bewertung eigener oder fremder KI-Modelle findet nicht statt.

(2) Weisungen erteilt die Verantwortliche in Textform. Als Weisung gilt auch die Nutzung der Weboberfläche durch die von ihr benannten Zugänge.

(3) Hält die Auftragsverarbeiterin eine Weisung für rechtswidrig, informiert sie die Verantwortliche unverzüglich und darf die Ausführung bis zur Bestätigung aussetzen.

§ 3 Pflichten der Auftragsverarbeiterin

(1) Vertraulichkeit: Sie verpflichtet alle mit der Verarbeitung befassten Personen auf Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO).

(2) Datensicherheit: Sie trifft die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO gemäß Anhang B.

(3) Unterstützung: Sie unterstützt die Verantwortliche bei Anträgen betroffener Personen (Art. 12 bis 23 DSGVO) und bei den Pflichten aus Art. 32 bis 36 DSGVO. Für Auskunfts- und Kopieverlangen nach Art. 15 DSGVO stellt sie auf Anforderung sämtliche zu einer bezeichneten Bearbeitung gespeicherten Daten binnen zehn Werktagen in einem gängigen Format bereit; dies ist mit der Vergütung abgegolten.

(4) Meldung von Verletzungen: Sie meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis.

(5) Löschung: Die Fristen ergeben sich aus Anhang A. Nach Abschluss der Leistung löscht sie alle Daten einschließlich Kopien oder gibt sie nach Wahl der Verantwortlichen zurück, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Ausgenommen bleibt die Abrechnungszählung nach Anhang A Ziffer 6; sie enthält keine Inhalte.

(6) Nachweis: Sie stellt die zum Nachweis erforderlichen Informationen bereit und ermöglicht Überprüfungen nach § 8.

§ 4 Technische und organisatorische Maßnahmen

Die Maßnahmen sind in Anhang B beschrieben. Sie werden dem Stand der Technik fortlaufend angepasst; eine Verschlechterung des Schutzniveaus ist unzulässig.

§ 5 Unterauftragsverarbeiter

(1) Die Verantwortliche genehmigt den Einsatz der in Anhang C genannten Unterauftragsverarbeiter. Der Einsatz weiterer bedarf der vorherigen Information in Textform; die Verantwortliche kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund binnen 15 Tagen widersprechen.

(2) Die Auftragsverarbeiterin verpflichtet jeden Unterauftragsverarbeiter auf dieselben Datenschutzpflichten (Art. 28 Abs. 4 DSGVO).

(3) Bei Verarbeitung in einem Drittland stellt sie geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO sicher, insbesondere die EU-Standardvertragsklauseln nebst ergänzenden Maßnahmen. Eine daneben bestehende Zertifizierung unter dem EU-US Data Privacy Framework wird in Anhang C ausgewiesen; sie tritt neben die Standardvertragsklauseln und ersetzt sie nicht.

(4) Ein Unterauftragsverarbeiter wird erst eingesetzt, wenn mit ihm ein wirksamer Auftragsverarbeitungsvertrag besteht.

§ 6 Rechte betroffener Personen

Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an die Auftragsverarbeiterin, leitet diese das Anliegen unverzüglich an die Verantwortliche weiter und beantwortet es nicht selbst.

§ 7 Datenschutzverletzungen

Bei Verdacht oder Feststellung einer Verletzung unterstützt die Auftragsverarbeiterin die Verantwortliche bei deren Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO und stellt die erforderlichen Informationen bereit.

§ 8 Kontrollrechte

Die Verantwortliche ist berechtigt, sich von der Einhaltung dieses Vertrags zu überzeugen, insbesondere durch Auskünfte und Nachweise sowie durch Überprüfungen nach angemessener Vorankündigung und ohne unverhältnismäßige Betriebsstörung.

§ 9 Beendigung, Haftung, Schlussbestimmungen

(1) Nach Beendigung werden die Daten gemäß § 3 Abs. 5 gelöscht oder zurückgegeben; die Löschung wird auf Verlangen schriftlich bestätigt.

(2) Für die Haftung gilt Art. 82 DSGVO; im Übrigen gelten die Haftungsregelungen der Nutzungsbedingungen. Es gilt deutsches Recht.

Anhang A — Beschreibung der Verarbeitung

1. Zweck: KI-gestützte Erstellung von Korrekturvorschlägen zu schriftlichen Übungs- und Prüfungsbearbeitungen der Verantwortlichen, einschließlich Randbemerkungen, Punkteaufstellung und Notenvorschlag. Die Bewertung trifft die Verantwortliche.

2. Art der Verarbeitung: Erheben, Speichern, maschinelles Übertragen handschriftlicher Vorlagen in Text, KI-gestütztes Auswerten, Bereitstellen zum Abruf, Löschen.

3. Art der personenbezogenen Daten: Texte der eingereichten Bearbeitungen und daraus erzeugte Korrektur- und Bewertungsdaten; bei handschriftlichen Bearbeitungen zusätzlich das Bild der eingereichten Seiten; Zugangsdaten der benannten Nutzer (E-Mail-Adresse, Name, Passwort-Hashwert). Die Verantwortliche reicht möglichst ohne Klarnamen ein (§ 4 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen); enthaltene Identifikatoren gelten als personenbezogene Daten. Bei der Übertragung handschriftlicher Vorlagen werden erkennbare Namensangaben nicht in den Text übernommen.

4. Kategorien betroffener Personen: Prüfungsteilnehmer und Lernende der Verantwortlichen; Nutzer der Weboberfläche auf ihrer Seite.

5. Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO sind nicht Gegenstand der Verarbeitung.

6. Löschfristen:

7. Ort der Speicherung: Rechenzentrum der Hostinger International Ltd. innerhalb der Europäischen Union.

Anhang B — Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)

Zugangskontrolle: Zugang nur über persönliche, benannte Zugänge mit selbstgesetztem Passwort (mindestens 12 Zeichen, Speicherung ausschließlich als bcrypt-Hashwert außerhalb des Webverzeichnisses). Passwörter werden nie vergeben oder versendet; die Einrichtung erfolgt über einen einmalig verwendbaren, sieben Tage gültigen Link. Sperre nach fünf Fehlversuchen je Viertelstunde. Automatische Abmeldung nach zwei Stunden ohne Aktivität.

Zugriffskontrolle: Die Zuordnung eines Zugangs zur Verantwortlichen wird ausschließlich serverseitig aus der Sitzung bestimmt und ist über Eingaben nicht beeinflussbar. Inhalte einer Bearbeitung sind nur für den einreichenden Zugang einsehbar; die Abrechnungszählung ist zugangsübergreifend einsehbar und enthält keine Inhalte.

Trennungskontrolle: Daten verschiedener Auftraggeber liegen in getrennten Verzeichnissen und Datensätzen; jeder Zugriff prüft die Zuordnung zusätzlich am Datensatz selbst. Die Trennung wird durch ein Prüfskript vor jeder Änderung an der Software überprüft.

Verschlüsselung: Übertragung ausschließlich über TLS; unverschlüsselte Aufrufe werden umgeleitet. Sitzungskennungen ausschließlich über gesicherte Cookies.

Weitergabekontrolle: Übermittlung an die Modellanbieter ausschließlich verschlüsselt und ausschließlich zur Erzeugung der Korrektur. Betriebsprotokolle enthalten keine Inhalte von Bearbeitungen, sondern nur technische Kennzahlen.

Verfügbarkeit: Tägliche Sicherung der Zugangs- und Abrechnungsdaten sowie der eingestellten Musterlösungen und Bewertungsraster auf ein von der Hosting-Umgebung getrenntes System. Die Sicherung enthält keine Bearbeitungen von Prüfungsteilnehmern; diese unterliegen der Sieben-Tage-Frist und werden bewusst nicht dupliziert. Überwachung des Betriebs mit täglicher Meldung; ihr Ausbleiben gilt als Störungsanzeige.

Datenminimierung: Verarbeitung ohne Klarnamen, soweit die Verantwortliche pseudonymisiert einreicht; Beschränkung auf die für die Korrektur erforderlichen Inhalte; automatische Löschung nach Anhang A Ziffer 6 ohne gesonderte Anforderung.

Überprüfbarkeit: Freigaben werden mit Zugang, Zeitpunkt und Angabe, ob der Notenvorschlag verändert wurde, protokolliert.

Anhang C — Unterauftragsverarbeiter

Anthropic PBC — Sprachmodell zur Erzeugung des Korrekturvorschlags und zur Übertragung handschriftlicher Vorlagen in Text. Ort: USA. Garantie: EU-Standardvertragsklauseln (Art. 46 DSGVO) nebst ergänzenden Maßnahmen. Speicherung beim Anbieter: bis zu 30 Tage nach Vertragsende, kein Modelltraining mit Kundendaten.

Hostinger International Ltd. — Hosting und Betrieb. Ort: Rechenzentrum in der Europäischen Union. Drittlandbezug: entfällt. Speicherung: Laufzeit des Hostingvertrages.


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