Das Wichtigste in Kürze
- Geplant: Das Bundesbildungsministerium will die Paragrafen 1 bis 26 des FernUSG zum 01.07.2027 aufheben. Zulassungs- und Anzeigepflicht entfallen, das Gesetz tritt mit Ablauf des 30.06.2028 vollständig außer Kraft.
- Noch nicht beschlossen: Es gibt einen Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 17.08.2026). Ein Kabinettsbeschluss ist bis heute nicht bekannt, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
- Bis dahin gilt das FernUSG voll: Verträge über zulassungspflichtige Lehrgänge ohne Zulassung bleiben nach § 7 nichtig.
- KI-Korrektur bleibt reguliert: Danach greifen BGB, DSGVO und die KI-Verordnung. Systeme zur Bewertung von Lernergebnissen gelten dort als Hochrisiko, die Pflichten starten am 02.12.2027.
Der Zeitplan
| Datum | Was passiert |
|---|---|
| 2025 bis 2026 | Der BGH legt das FernUSG mehrfach weit aus, unter anderem auch für Verträge mit Unternehmern (III ZR 109/24). Das erhöht den Druck auf Coaching- und Online-Kursanbieter. |
| Nov. 2025 | Der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt, das FernUSG vollständig abzuschaffen. |
| 27.08.2026 | Das BMBFSFJ veröffentlicht den Referentenentwurf „Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“. |
| 06.10.2026 | Die AfD-Fraktion bringt einen eigenen Entwurf zur Abschaffung ein (BT-Drs. 21/8374). Ein Oppositionsentwurf, maßgeblich bleibt der Regierungsentwurf. |
| offen | Kabinettsbeschluss, Bundestag, Bundesrat. |
| 01.07.2027 | Geplante Aufhebung der Zulassungspflicht. Danach gilt allgemeines Vertrags- und Verbraucherrecht. |
| 02.12.2027 | Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung für Systeme nach Anhang III, darunter die Bewertung von Lernergebnissen. |
| bis 30.06.2028 | Übergangsjahr: Wo andere Vorschriften noch eine Zulassung verlangen, stellt die ZFU auf Antrag eine Bescheinigung aus. Danach tritt das FernUSG vollständig außer Kraft. |
Was bis zur Abschaffung gilt
Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt Fernlehrgänge. Vereinfacht liegt ein solcher Lehrgang vor, wenn Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird, etwa durch eingereichte Aufgaben mit individueller Rückmeldung. Zulassungspflichtige Lehrgänge brauchen vor dem Vertrieb eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Der entscheidende Hebel steht in § 7 FernUSG: Ein Vertrag über einen zulassungspflichtigen Lehrgang ist ohne die erforderliche Zulassung nichtig. Teilnehmende können bereits gezahlte Beträge zurückfordern. Ein Referentenentwurf ändert daran nichts. Und weil ein Vertrag grundsätzlich nach dem Recht zum Zeitpunkt seines Abschlusses beurteilt wird, sollten Anbieter nicht darauf setzen, dass heute geschlossene Verträge ohne Zulassung später „geheilt“ werden.
Die Rechtsprechung hat die Lernerfolgskontrolle dabei weit ausgelegt. Schon ein vertragliches Recht, Fragen zu stellen und individuell beantwortet zu bekommen, kann genügen. Nach einer Entscheidung vom Mai 2026 (III ZR 142/25) kommt es darauf an, ob synchrone Anteile wie Live-Termine oder asynchrone Anteile überwiegen.
Warum KI-Korrektur kein Ausweg ist
Manche Anbieter hoffen, mit einer automatisierten Rückmeldung die Zulassungsfrage zu entschärfen, weil ja keine Person mehr einzeln korrigiere. Das ist gefährlich gedacht. Gerade die Überwachung des Lernerfolgs kennzeichnet einen Fernlehrgang, und eine individuelle KI-Rückmeldung auf eine eingereichte Bearbeitung ist eine solche Kontrolle. Sie ist zudem asynchron. Solange das FernUSG gilt, rückt KI-Korrektur ein Angebot eher näher an die Zulassungspflicht heran.
Was nach der Abschaffung kommt
Mit der Reform entfällt die Zulassungspflicht. Der Schutz der Teilnehmenden soll künftig über das allgemeine Recht laufen: Widerrufsrecht im Fernabsatz, Informationspflichten und AGB-Kontrolle nach dem BGB. Für die Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) bleiben Fernlehrgänge förderfähig, dort sind eigene Sicherungen wie regelmäßige Leistungskontrollen vorgesehen.
Die KI-Verordnung rückt an die Stelle der Zulassung
Für Anbieter mit KI-Korrektur verschiebt sich die Regulierung, sie verschwindet nicht. Die KI-Verordnung der EU stuft in Anhang III KI-Systeme, die Lernergebnisse bewerten, als Hochrisiko-Systeme ein. Nach dem Digital Omnibus gelten die Pflichten dafür ab dem 02.12.2027, also nur fünf Monate nach dem geplanten Ende der Zulassungspflicht. Dazu gehören je nach Rolle Risikomanagement, Datenqualität, Dokumentation, menschliche Aufsicht und Transparenz gegenüber den Lernenden. Mehr dazu auf unserer Seite zur KI-Verordnung.
Wer jetzt eine KI-Korrektur einführt, sollte sie deshalb von Anfang an so bauen, dass sie diese Anforderungen erfüllen kann: nachvollziehbarer Maßstab, Quellen für jede Bewertung, dokumentierte Freigabe durch eine prüfende Person.
Was Anbieter jetzt tun sollten
- Bestehende Angebote prüfen: Ist Ihr Lehrgang nach heutigem Recht zulassungspflichtig, und liegt die Zulassung vor? Bis zur Reform ist das die wirtschaftlich entscheidende Frage. Was die Zulassung kostet und wie lange sie dauert, steht im Beitrag ZFU-Zulassung: Kosten, Dauer und Ablauf.
- Neue Angebote mit KI-Korrektur planen: Starttermin und Vertragsgestaltung mit Ihrer Rechtsberatung auf den Stichtag abstimmen, statt auf die Reform vorzugreifen.
- Gesetzgebung beobachten: Kabinettsbeschluss und Beratungen in Bundestag und Bundesrat entscheiden über Termin und Details.
- Die KI-Verordnung mitdenken: Dokumentation, menschliche Aufsicht und Transparenz der Korrektur jetzt einplanen, nicht erst Ende 2027.
Der wirtschaftliche Kern bleibt: Freitext-Korrektur ist der Engpass
Unabhängig vom Recht steht jeder Anbieter mit Freitext-Prüfungen vor demselben Problem: Gutachten, Klausuren und Fallbearbeitungen lassen sich nicht wie Multiple Choice auswerten. Sie brauchen einen fachlichen Erwartungshorizont, nachvollziehbare Begründungen und einen gleichbleibenden Maßstab über viele Einreichungen. Menschliche Korrektur leistet das, skaliert aber schlecht und schwankt in Tempo und Maßstab. Mehr dazu im Beitrag Korrekturzeit verkürzen.
Hier setzt eine Korrektur-Engine an. Sie prüft Freitexte gegen einen vereinbarten Fachkorpus und Bewertungsmaßstab, bereitet begründete Korrekturvorschläge vor und macht die Quellen für die fachliche Nachprüfung sichtbar. Die Freigabe bleibt bei einer prüfenden Person.
- Sie senkt Aufwand und Kosten wiederkehrender Freitext-Korrektur und vereinheitlicht den Maßstab.
- Sie liefert einen begründeten Vorschlag mit belegbarer Grundlage, keine unprüfbare Zahl.
- Sie ersetzt weder die fachliche Freigabe noch die Prüfungsordnung.
- Sie beantwortet keine Rechtsfrage und ersetzt keine Zulassung nach dem FernUSG.
Quellen
- BMBFSFJ: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (Referentenentwurf, 27.08.2026)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8374 (06.10.2026)
- beck-aktuell: Das Ende des Fernunterrichtsschutzgesetzes naht (01.09.2026)
- IT-Recht Kanzlei: FernUSG vor dem Aus (17.09.2026)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Anhang III Nr. 3