RATGEBER / DATENSCHUTZ

KI-Korrektur und DSGVO: Checkliste für Bildungsträger

Wer Einsendeaufgaben oder Klausuren mit KI-Unterstützung korrigiert, verarbeitet personenbezogene Daten. Das hat der Europäische Gerichtshof für Prüfungsantworten und Prüferanmerkungen ausdrücklich entschieden. Sie brauchen deshalb einen festgelegten Zweck, eine Rechtsgrundlage, einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter, eine Regel gegen Modelltraining mit Ihren Daten, eine Prüfung von Drittlandübermittlungen und in vielen Fällen eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Die Note sollte ein Mensch festlegen, der den Vorschlag wirklich prüft. Ab dem 02.12.2027 kommen die Betreiberpflichten der KI-Verordnung hinzu.

Eine Person prüft Datenschutzanforderungen für digitale Korrekturunterlagen.
Illustration: Provehor · mit KI über Higgsfield erstellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Prüfungsarbeiten und Korrekturanmerkungen sind personenbezogene Daten (EuGH, C-434/16).
  • Ein externer KI-Anbieter ist in der Regel Auftragsverarbeiter. Ohne Vertrag nach Art. 28 DSGVO dürfen Sie ihm keine Arbeiten schicken.
  • Klären Sie schriftlich, dass Ein- und Ausgaben nicht zum Training verwendet werden.
  • KI, die persönliche Aspekte bewertet, steht auf der Liste der deutschen Aufsichtsbehörden für Verarbeitungen mit Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung.
  • Für KI-Systeme, die Lernergebnisse bewerten, gelten ab dem 02.12.2027 die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung, unter anderem menschliche Aufsicht.

Warum Prüfungsarbeiten personenbezogen sind

Im Fall Nowak hat der EuGH am 20.12.2017 entschieden: Die schriftlichen Antworten eines Prüflings und die Anmerkungen des Prüfers dazu sind personenbezogene Daten des Prüflings. Das gilt auch dann, wenn auf dem Blatt kein Name steht, solange sich die Arbeit einer Person zuordnen lässt. Teilnehmende haben deshalb unter anderem ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, das auch die Korrekturanmerkungen umfasst.

Für die KI-Korrektur heißt das: Jede Arbeit, die Sie an ein KI-System geben, unterliegt der DSGVO. Das gilt für ein Werkzeug, das Sie selbst betreiben, genauso wie für einen Cloud-Dienst.

Checkliste in 13 Punkten

Nr.PrüfpunktGrundlageErledigt, wenn
1Zweck festlegenArt. 5 Abs. 1 lit. b DSGVOSchriftlich steht, wofür die KI eingesetzt wird, etwa Bewertungsvorschlag zu Einsendeaufgabe X, und wofür nicht.
2Rechtsgrundlage bestimmenArt. 6 Abs. 1 DSGVOGeprüft ist, ob die Korrektur zur Erfüllung des Lehrgangsvertrags gehört (lit. b) oder eine andere Grundlage nötig ist.
3Rolle des Anbieters klärenArt. 28 DSGVOEin Auftragsverarbeitungsvertrag liegt vor, mit Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Löschung und Kontrollrechten.
4Unterauftragnehmer kennenArt. 28 Abs. 2 und 4 DSGVOSie haben die Liste der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter, etwa Modell- und Hosting-Anbieter, und genehmigen Änderungen.
5Training ausschließenDSK-Orientierungshilfe KI, Abschnitt 1.9Vertraglich oder per Einstellung ist ausgeschlossen, dass Ein- und Ausgaben zum Training verwendet werden.
6Ort der Verarbeitung prüfenArt. 44 ff. DSGVOSie wissen, in welchen Ländern verarbeitet wird. Bei Drittländern gibt es einen Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln.
7Daten minimierenArt. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 25 DSGVONamen, Teilnehmernummern und Kontaktdaten gehen nicht mit an die KI. Die Zuordnung bleibt bei Ihnen.
8Datenschutz-Folgenabschätzung prüfenArt. 35 DSGVO, DSK-Liste Nr. 11Die DSFA ist durchgeführt oder schriftlich begründet, warum sie entbehrlich ist.
9Menschliche Entscheidung sichernArt. 22 DSGVOEine fachlich zuständige Person legt die Note fest, hat Zeit und Befugnis, vom Vorschlag abzuweichen, und tut das auch.
10Teilnehmende informierenArt. 13 DSGVODie Datenschutzhinweise nennen den KI-Einsatz, den Anbieter als Empfänger und gegebenenfalls das Drittland.
11Auskunft vorbereitenArt. 15 DSGVOSie können auf Anfrage Arbeit, Bewertungsvorschlag und finale Anmerkungen herausgeben.
12Löschfristen festlegenArt. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 17 DSGVOFür Arbeiten, Vorschläge und Protokolle beim Anbieter und bei Ihnen gibt es Fristen, die auch umgesetzt werden.
13DokumentierenArt. 30 und 32 DSGVODie Verarbeitung steht im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind beschrieben.

Auftragsverarbeitung und Training

Setzt ein Bildungsträger eine KI-Anwendung eines externen Anbieters für eigene Zwecke ein, liegt nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz vom 06.05.2024 häufig eine Auftragsverarbeitung vor. Der Anbieter darf die Daten dann nur nach Ihren Weisungen verarbeiten. Die DSK empfiehlt außerdem zu prüfen, ob Ein- und Ausgaben für das Training verwendet werden, und das möglichst auszuschließen. Ist das nicht möglich, braucht auch das Training eine eigene Rechtsgrundlage.

Fragen Sie bei jedem Anbieter nach, welches Sprachmodell im Hintergrund läuft und wer es betreibt. Der Modellanbieter ist meist ein weiterer Unterauftragsverarbeiter und muss in Ihrem Vertrag auftauchen.

Drittland: USA und andere Staaten

Für Übermittlungen in die USA gilt seit dem 10.07.2023 der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework. Er deckt nur Empfänger ab, die nach diesem Rahmen zertifiziert sind. Das Gericht der EU hat eine Klage gegen den Beschluss am 03.09.2025 abgewiesen (T-553/23). Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel beim EuGH anhängig (C-703/25 P). Wer US-Dienste nutzt, sollte diesen Stand beobachten und wissen, auf welche Alternative er ausweichen kann. Für andere Drittländer ohne Angemessenheitsbeschluss kommen vor allem Standardvertragsklauseln in Betracht.

Pseudonymisierung

Ohne Namen und Teilnehmernummer sinkt das Risiko. Personenbezogen bleiben die Arbeiten trotzdem, solange Sie sie zuordnen können. Freitexte enthalten außerdem oft Angaben, die auf eine Person schließen lassen, etwa zum Arbeitgeber oder zu eigenen Erfahrungen. Pseudonymisierung ist eine Maßnahme nach Art. 25 DSGVO. An den übrigen Punkten der Checkliste ändert sie nichts.

Datenschutz-Folgenabschätzung

Die deutschen Aufsichtsbehörden führen in ihrer Liste nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO (Stand 17.10.2018) unter Nr. 11 den Einsatz künstlicher Intelligenz zur Bewertung persönlicher Aspekte der betroffenen Person. Die Bewertung einer Prüfungsleistung durch eine KI dürfte regelmäßig darunter fallen. Die DSK schreibt in ihrer Orientierungshilfe, dass beim Einsatz von KI-Anwendungen vielfach eine DSFA erforderlich sein wird. Für die DSFA brauchen Sie Informationen des Anbieters zur Funktionsweise. Fordern Sie diese vor Vertragsschluss an.

Wer entscheidet über die Note? (Art. 22 DSGVO)

Art. 22 DSGVO verbietet grundsätzlich Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung, die ausschließlich automatisiert fallen. Die DSK verlangt, dass der entscheidende Mensch einen tatsächlichen Entscheidungsspielraum hat. Zeitdruck, Personalmangel oder fehlende Transparenz dürfen nicht dazu führen, dass Vorschläge ungeprüft übernommen werden. Der EuGH hat 2023 entschieden, dass schon ein automatisiert ermittelter Wert eine solche Entscheidung sein kann, wenn ein anderer maßgeblich darauf aufbaut (C-634/21). Welche Folgen das für Noten und Bestehensentscheidungen hat, behandeln wir in einem eigenen Ratgeber.

Die EU verhandelt derzeit über Änderungen der DSGVO im Rahmen eines Digital Omnibus (Verfahren 2025/0360(COD)), unter anderem zu Art. 22. Das ist ein Entwurf. Bis zu einer Verabschiedung gilt der heutige Text.

Bezug zur KI-Verordnung

Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) zählt in Anhang III Nr. 3 KI-Systeme zu den Hochrisiko-Systemen, die Lernergebnisse bewerten sollen. Nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 gelten die Pflichten dafür ab dem 02.12.2027. Ein Bildungsträger, der ein solches System einsetzt, ist Betreiber. Art. 26 verlangt dann unter anderem:

  • menschliche Aufsicht durch Personen mit der nötigen Kompetenz, Schulung und Befugnis (Abs. 2)
  • Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle, soweit sie unter Ihrer Kontrolle stehen, für mindestens sechs Monate (Abs. 6)
  • Nutzung der Anbieterinformationen für die Datenschutz-Folgenabschätzung (Abs. 9)
  • Information der betroffenen Personen, dass ein solches System bei Entscheidungen über sie eingesetzt wird (Abs. 11)

Die Protokollpflicht kann mit Ihren Löschfristen aus Punkt 12 kollidieren. Legen Sie beide gemeinsam fest. Ob ein System unter eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 fällt, etwa weil es nur vorbereitende Aufgaben übernimmt, ist eine Frage des Einzelfalls. Mehr zur Verordnung steht auf unserer Seite zum AI Act.

Wie wir das bei der Korrektur-Engine handhaben

Unsere Korrektur-Engine bereitet einen begründeten Bewertungsvorschlag vor. Die Note legt die zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer fest. Datenlage und Freigabeprozess klären wir mit Bildungsträgern vor dem Aufbau, die Checkliste oben eignet sich als Grundlage für dieses Gespräch. Wer abwägt, ob die Korrektur überhaupt an Dritte gehen soll, findet einen Vergleich im Ratgeber Korrektur auslagern. Die Datenschutzfragen bei KI-Systemen mit eigenen Dokumenten behandelt RAG und Datenschutz.

Diese Seite gibt eine allgemeine Orientierung zum Stand 14.10.2026 und ist keine Rechtsberatung. Die Änderungen der DSGVO durch den Digital Omnibus sind ein Entwurf. Ob Ihr Einsatz eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordert, welche Rechtsgrundlage greift und ob ein System unter Anhang III der KI-Verordnung fällt, klären Sie mit Ihrer Datenschutzbeauftragten oder Ihrem Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls anwaltlich.

Quellen

Häufige Fragen

KI-Korrektur und Datenschutz, kurz beantwortet.

Allgemeine Antworten zum Stand 14.10.2026. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Sind Klausuren und Einsendeaufgaben personenbezogene Daten?

Ja. Der EuGH hat 2017 entschieden, dass die schriftlichen Antworten eines Prüflings und die Anmerkungen des Prüfers personenbezogene Daten sind (C-434/16, Nowak). Das gilt auch ohne Namen auf dem Blatt, solange sich die Arbeit einer Person zuordnen lässt.

Brauche ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter?

In der Regel ja. Nutzen Sie eine KI-Anwendung eines externen Anbieters für eigene Zwecke, liegt nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz häufig eine Auftragsverarbeitung vor. Der Vertrag nach Art. 28 DSGVO sollte auch Unterauftragnehmer und den Ausschluss von Training mit Ihren Daten regeln.

Brauche ich für KI-Korrektur eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Wahrscheinlich ja. Die Liste der deutschen Aufsichtsbehörden nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO nennt unter Nr. 11 den Einsatz künstlicher Intelligenz zur Bewertung persönlicher Aspekte. Die Datenschutzkonferenz geht davon aus, dass beim Einsatz von KI-Anwendungen vielfach eine DSFA erforderlich ist.

Darf die KI die Note allein festlegen?

Art. 22 DSGVO verbietet grundsätzlich Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung, die ausschließlich automatisiert fallen. Die Datenschutzkonferenz verlangt einen Menschen mit tatsächlichem Entscheidungsspielraum. Eine nur formale Freigabe reicht nicht.

Darf ich einen KI-Anbieter aus den USA nutzen?

Für Empfänger, die nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert sind, gilt seit dem 10.07.2023 ein Angemessenheitsbeschluss. Das Gericht der EU hat eine Klage dagegen am 03.09.2025 abgewiesen, ein Rechtsmittel beim EuGH ist anhängig (C-703/25 P). Ohne Zertifizierung kommen vor allem Standardvertragsklauseln in Betracht.

Was ändert die KI-Verordnung für KI-Korrektur?

KI-Systeme, die Lernergebnisse bewerten sollen, zählen nach Anhang III Nr. 3 zu den Hochrisiko-Systemen. Ab dem 02.12.2027 müssen Bildungsträger als Betreiber nach Art. 26 unter anderem menschliche Aufsicht sicherstellen, Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren und betroffene Personen über den Einsatz informieren.

Ihr nächster Schritt

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Welche Aufgaben korrigieren Sie, und wie läuft die Bewertung heute? Beschreiben Sie Ihren Ablauf. Wir klären, was sich in einem begrenzten Pilot prüfen lässt.

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