Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage: Wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge brauchen eine eigene Zulassung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG). Eine bloße Meldung reicht dann nicht.
- Keine Definition: Was „wesentlich“ ist, sagt das Gesetz nicht. Die ZFU nennt als Beispiele Lehrgangsziel, Zielgruppe, Lernabschnitte und den Wegfall von Präsenzen.
- Offene Frage: Zur KI-Korrektur gibt es nach unserer Recherche weder ein Urteil noch eine veröffentlichte Aussage der ZFU (Stand 21.10.2026).
- Warum es zählt: Die Korrektur gehört zu dem, was die ZFU bei der Zulassung geprüft hat: Korrektoren, Korrekturanweisungen, Bewertungssystem, Rücklaufzeit.
- Empfehlung: Vor der Umstellung schriftlich bei der ZFU nachfragen. Eine Vorlage steht unten.
Was das Gesetz sagt
§ 12 Abs. 1 FernUSG hat zwei Sätze, die hier zählen. Satz 1: Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Satz 2: Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Wer seinen Lehrgang wesentlich ändert, stellt also einen Antrag.
Einen Katalog, was wesentlich ist, gibt es im Gesetz nicht. Die ZFU beschreibt auf ihrer Zulassungsseite, ein Antrag auf wesentliche Änderung sei zu stellen, wenn wichtige Merkmale eines Fernlehrgangs grundlegend geändert werden. Als Beispiele nennt sie Lehrgangsziel, Zielgruppe, Lernabschnitte und den Wegfall von Präsenzen. Korrektur und Lernerfolgskontrolle kommen in dieser Aufzählung nicht vor, ausgeschlossen werden sie aber auch nicht.
Die Gebühr steht in Tarifstelle 13.2.5 der ZFU-Gebührenübersicht: 50 % der Zulassungsgebühr nach 13.2.1, mindestens 525 €. Betreffen die Änderungen mehr als die Hälfte des Lehrgangs, fällt die Gebühr einer Neuzulassung an. Ein Beispiel: Bei einem Verkaufspreis von 1.200 € beträgt die Zulassungsgebühr 1.800 €, die Gebühr für die wesentliche Änderung 900 €. Weitere Beispiele rechnet der Gebührenrechner im Beitrag zur ZFU-Zulassung.
Was die ZFU über Ihre Korrektur schon weiß
Der Zulassungsantrag der ZFU (Vordruck Stand 01/2024) fragt die Korrektur an mehreren Stellen ab. Wer zugelassen ist, hat dazu also schon Angaben gemacht:
- Korrektoren: Angaben zu den für die Korrektur zuständigen Lehrkräften (Anlage III-3).
- Korrekturanweisungen: ob die Lehrkräfte verbindliche Anweisungen für die Korrektur erhalten und wie diese aussehen (Anlage III-4).
- Lernerfolgskontrollen: ob der Lehrgang Selbstkontrollaufgaben, automatisch ausgewertete Aufgaben oder individuell ausgewertete Einsendeaufgaben enthält, wie viele Einsendetermine es gibt und nach welchem Bewertungssystem bewertet wird.
- Rücklaufzeit: in welcher Zeit die Teilnehmenden ihre Lösungen korrigiert zurückerhalten. Der Vordruck nennt in Klammern „in der Regel 2 Wochen“.
- Betreuung: Die Lehrgangsplanung hat einen eigenen Leitpunkt „Betreuung“.
Der Antrag unterscheidet außerdem ausdrücklich zwischen automatisch ausgewerteten Aufgaben und individuell ausgewerteten Einsendeaufgaben. Nach Angaben der ZFU stellen reine EDV-gestützte Tests wie Multiple Choice den Lernerfolg in der Regel nicht individuell fest. Eine KI, die Freitexte bewertet und ihre Bewertung begründet, lässt sich keiner der beiden Kategorien eindeutig zuordnen.
Ist der Wechsel zur KI-Korrektur wesentlich?
Eine verbindliche Antwort gibt es nicht. Die folgenden Punkte sind unsere Einordnung, keine Rechtsauskunft.
| Spricht eher dafür | Spricht eher dagegen |
|---|---|
| Die Korrektur ist Teil der geprüften Lehrgangsgestaltung. Die ZFU hat Korrektoren, Anweisungen und Bewertungssystem bewertet. | Die Beispiele der ZFU betreffen Ziel, Zielgruppe, Lernabschnitte und Präsenzen, also Inhalt und Aufbau. Die bleiben gleich. |
| Die Überwachung des Lernerfolgs ist ein Kernmerkmal des Fernlehrgangs. Der BGH legt sie weit aus. | Prüft der zuständige Korrektor jeden Vorschlag und gibt ihn frei, bleibt er verantwortlich. Die KI ist dann ein Arbeitsmittel. |
| Ändern sich Rücklaufzeit, Bewertungssystem oder die Rolle der Korrektoren, weichen die Angaben vom Antrag ab. | Bleiben Anweisungen, Bewertungssystem und Rücklauf gleich, ändert sich für Teilnehmende wenig. |
Je mehr sich an dem ändert, was im Antrag steht, desto näher liegt eine wesentliche Änderung. Vier typische Varianten im Überblick:
| Variante | Was sich gegenüber dem Antrag ändert | Unsere Einordnung |
|---|---|---|
| 1. KI bereitet Korrekturvorschläge vor, der Korrektor prüft und gibt jede Korrektur frei | Arbeitsweise der Korrektoren, eventuell Korrekturanweisungen (Anlage III-4) | Am ehesten unwesentlich. Trotzdem nachfragen und Anlage III-4 fortschreiben. |
| 2. KI-Rückmeldung geht ohne menschliche Freigabe an die Teilnehmenden | Wer korrigiert, wie betreut wird, eventuell das Bewertungssystem | Liegt nahe an einer wesentlichen Änderung. Vor der Umstellung klären. |
| 3. Aufgaben, Einsendetermine oder Bewertungssystem werden für die KI umgebaut | Angaben zu den Lernerfolgskontrollen, gegebenenfalls Lernmaterial | Liegt nahe an einer wesentlichen Änderung. Bei größerem Umfang prüfen, ob mehr als die Hälfte betroffen ist. |
| 4. KI ergänzt die menschliche Korrektur um zusätzliche Hinweise, z. B. zu Gliederung oder Sprache | Zusätzliches Betreuungselement | Offen. Kommt darauf an, ob es Teil der vertraglichen Leistung wird. |
Was eine Fehleinschätzung kosten kann
Wer einen Fernlehrgang vertreibt, dessen wesentliche Änderung nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zugelassen ist, handelt ordnungswidrig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG). Die Geldbuße kann bis zu 10.000 € betragen (§ 21 Abs. 2).
Für die Verträge ist die Lage unklar. § 7 Abs. 1 FernUSG erklärt Verträge für nichtig, die ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen werden. Ob das auch für einen zugelassenen, aber ohne Zulassung wesentlich geänderten Lehrgang gilt, haben wir in der Rechtsprechung nicht entschieden gefunden. Dieses Risiko gehört in eine anwaltliche Prüfung, bevor Sie umstellen.
Daneben kann die ZFU auch zu bereits zugelassenen Lehrgängen Auskünfte und Unterlagen verlangen (§ 20 Abs. 1). Tritt nachträglich ein Versagungsgrund ein, etwa weil der Lehrgang nicht mehr zum angegebenen Ziel führt, ist die Zulassung zu widerrufen. Vorher bekommt der Veranstalter Gelegenheit zur Abhilfe (§ 14 Abs. 2).
Vorlage: Anfrage an die ZFU
Eine Anfrage ist schneller geschrieben als ein Antrag. Die ZFU nimmt Anträge über poststelle@zfu.nrw.de entgegen. Beschreiben Sie den Ablauf so konkret, dass die ZFU ihn mit Ihren Antragsunterlagen vergleichen kann:
| Punkt | Was Sie angeben |
|---|---|
| Lehrgang | Titel und Zulassungsnummer |
| Bisheriger Ablauf | Wer korrigiert, nach welchen Anweisungen (Anlage III-4), Bewertungssystem, Rücklaufzeit |
| Geplanter Ablauf | Was die KI tut, ob jede Korrektur von einem Korrektor geprüft und freigegeben wird, wer gegenüber Teilnehmenden verantwortlich ist |
| Was gleich bleibt | Lehrgangsziel, Zielgruppe, Lernmaterial, Einsendeaufgaben, Bewertungssystem, Rücklaufzeit (soweit zutreffend) |
| Was sich ändert | Jede Abweichung von den Antragsangaben, auch kleine |
| Information der Teilnehmenden | Ob und wie Sie den KI-Einsatz offenlegen |
| Ihre Frage | „Handelt es sich dabei um eine wesentliche Änderung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG? Falls ja: Welche Unterlagen benötigen Sie?“ |
Legen Sie die überarbeiteten Korrekturanweisungen (Anlage III-4) bei. Wie gute Anweisungen aufgebaut sind, zeigt der Beitrag Erwartungshorizont erstellen.
FernUSG-Reform und KI-Verordnung
Das Bundesbildungsministerium will die Zulassungspflicht zum 01.07.2027 aufheben. Bisher liegt dazu nur ein Referentenentwurf vor, einen Kabinettsbeschluss haben wir bis heute nicht gefunden. Bis zum Inkrafttreten gilt das FernUSG mit § 12 vollständig. Details stehen im Beitrag FernUSG-Abschaffung 2027.
Mit der Aufhebung entfiele auch die Zulassung wesentlicher Änderungen. Für KI-Korrektur kommt dann die KI-Verordnung hinzu: KI-Systeme, die Lernergebnisse bewerten, sind nach Anhang III Nr. 3 der KI-Verordnung Hochrisiko-Systeme. Nach dem Digital Omnibus gelten die Pflichten dafür ab dem 02.12.2027. Was dann gilt, steht im Beitrag AI Act Hochrisiko Bildung. Korrekturanweisungen, ein festgelegter Bewertungsmaßstab und eine dokumentierte menschliche Freigabe helfen bei der ZFU-Anfrage und später bei der KI-Verordnung. Nach diesem Prinzip arbeitet unsere Korrektur-Engine: Sie bereitet begründete Vorschläge vor, die Freigabe bleibt beim Korrektor.
Quellen
- Fernunterrichtsschutzgesetz: § 12, § 7, § 14, § 20, § 21
- Heuking: BGH bestätigt weite Auslegung des Erfordernisses einer Lernkontrolle (zu III ZR 73/25)
- ZFU: Zulassung (Antragsarten, wesentliche Änderung, Lernerfolgskontrolle; abgerufen 21.10.2026)
- ZFU: Vordruck Zulassungsantrag (Stand 01/2024), Abschnitte zu Korrektur, Lernerfolgskontrolle und wesentlicher Änderung, Anlagen I-2, III-3, III-4
- ZFU: Verwaltungsgebühren nach der AVerwGebO NRW, Tarifstellen 13.2.1 und 13.2.5
- BMBFSFJ: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 17.08.2026)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Anhang III Nr. 3; Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI), ABl. L vom 24.07.2026
- EU-Kommission: AI Omnibus enters into force (Hochrisiko-Regeln nach Anhang III ab 02.12.2027)